Das deutsche Mietrecht gewährt Mietern weitreichende Rechte, die sicherstellen sollen, dass eine Mietwohnung ein sicherer und ungestörter Lebensmittelpunkt ist. Diese Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und können durch den Mietvertrag in der Regel nicht zum Nachteil des Mieters aufgehoben werden.
Das fundamentalste Recht ist das Recht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das bedeutet, der Vermieter muss die Wohnung in einem bewohnbaren und sicheren Zustand übergeben und erhalten. Dies umfasst die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung. Wenn Mängel auftreten, die nicht vom Mieter verursacht wurden – eine defekte Heizung im Winter, ein undichtes Fenster oder Schimmelbefall – ist der Vermieter verpflichtet, diese zu beseitigen. Meldet der Mieter einen Mangel und der Vermieter reagiert nicht in einer angemessenen Frist, hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Mietminderung. Das bedeutet, er kann die Miete für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, um einen angemessenen Betrag kürzen.
Ein weiteres zentrales Recht ist der Schutz der Privatsphäre, verankert im Recht auf ungestörten Besitz. Ein Vermieter darf die Wohnung des Mieters nicht ohne dessen Erlaubnis betreten. Auch wenn der Vermieter ein Besichtigungsrecht hat (z.B. zur Prüfung des Wohnungszustands oder mit Kaufinteressenten), muss er seinen Besuch rechtzeitig ankündigen (in der Regel 24-48 Stunden vorher) und auf die Terminvorschläge des Mieters Rücksicht nehmen. Ausnahmen gelten nur für absolute Notfälle wie einen Brand oder einen Wasserrohrbruch.
Der Kündigungsschutz ist besonders stark ausgeprägt. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter hingegen benötigt einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.